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§ 134 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 134



(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.

(2) Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 134 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 BEG
... 20 vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat. (3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß ...
§ 137 BEG
... Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 ...
§ 140 BEG
... würde. Satz 1 findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder ...
§ 185 BEG
... gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2. (4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den ...