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§ 177 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953
BGBl. I S. 1387
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 5 G. v. 28.06.2021
BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1
Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
10 weitere Fassungen
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wird in 133 Vorschriften zitiert
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Zweiter Titel Gemeinsame Verfahrensvorschriften
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§ 177a
§ 177
§ 177 wird in
1 Vorschrift zitiert
Vergleiche sind zulässig.
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§ 177a
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,
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und in
aufgehobenen Titeln
.
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§ 209 BEG
... und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175
bis
183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die ...
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