Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des §
1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt. §
157 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
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§ 209 BEG ... und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183 , die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die ...
§ 211 BEG ... nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 183. (2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die ... Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat. (3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz ...
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000