§ 228 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 228


§ 228 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungs­gesetz) einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.

(2) Das gleiche gilt für alle sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen. Soweit diese Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach diesem Gesetz richten. Der durch die weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand wird von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen.

(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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Zitierungen von § 228 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 228 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BEG
... die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie ...
§ 178 BEG
... Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. Die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen ...


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