Abweichend von §
49 Abs. 2a Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaubnis des Kraftrades (§§
20,
21 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne EWG-Betriebserlaubniszeichen verwendet oder zur Verwendung feilgeboten und veräußert werden.