Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes, alle Änderungen durch Artikel 17 Batt-EU-AnpG am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie des UBAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

(Text neue Fassung)

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit *) erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 3 G. v. 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)