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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 08.09.2015

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

(Text neue Fassung)

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit *) erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 3 G. v. 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wurde sinngemäß konsolidiert.


 

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