Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 27.06.2020

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.



(heute geltende Fassung) 
 



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