Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes, alle Änderungen durch Artikel 8 RGU am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UBAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.

(Text alte Fassung)

(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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