Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 114 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.



 



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