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§ 5 - Sechstes Überleitungsgesetz (6. ÜblG k.a.Abk.)

G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 03.10.1990; FNA: 105-5 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.

(2) Das Auswärtige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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Zitierungen von § 5 Sechstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 6. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes
B. v. 03.10.1990 BGBl. I S. 2153