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§ 12 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung



Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unternehmen dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Erlaubnisbehörde die Änderung eine Berichtigung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen dieser unverzüglich vorzulegen.

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Zitierungen von § 12 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GBZugV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...