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§ 16 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001



(1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz vor dem 1. Oktober 1999 erteilt wurde, muss die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für die Anzahl der Fahrzeuge, die es am 1. Oktober 1999 einsetzt, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Bei einer Vergrößerung seines Fahrzeugparks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 bezüglich zusätzlicher Fahrzeuge unverzüglich erfüllen.

(2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999 gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt, so muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für diese Art von Fahrzeugen spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein solches Unternehmen nach dem 30. September 1999 zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 muss das Eigenkapital des Unternehmens zuzüglich der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10.000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20.000 Deutsche Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahrzeuge betragen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 nur dann, wenn sich hiernach ein noch niedrigerer Betrag ergibt.



 

Zitierungen von § 16 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... und 6. § 21a (Aufsicht). Die §§ 9, 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 ...