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§ 3 - Erste Analysenverordnung (1. AnalyseV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.1973 BGBl. 1974 I S. 33; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 09.01.1974; FNA: 772-1-1-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Vorprobe eine für Analysenzwecke geeignete Teilprobe aus den Laboratoriumssammelproben, die aus einer Lieferung des zu prüfenden Gutes entnommen worden sind,

2.
eine Analysenprobe der Teil der Vorprobe, der zur Erzielung eines Analysenergebnisses im Einzelfall erforderlich ist.