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§ 3 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg (BFinHSHuaG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2584
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 707-15 Wirtschaftsförderung

§ 3



Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.

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