§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (TexRAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1923
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-291 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Sortieren, Detachieren, Waschen, Reinigen und Finishen von vorgegebenem Behandlungsgut einschließlich Festlegen des Behandlungsprogrammes.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TexRAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexRAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TexRAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...


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