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§ 9 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 6d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder



1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern

bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,

401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,

1.001
bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,

1.501
bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,

2.001
bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,

2.501
bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,

3.001
bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,

3.501
bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,

4.001
bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,

4.501
bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,

5.001
bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,

6.001
bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,

7.001
bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

2In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.



 

Zitierungen von § 9 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
... (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 5. § 9 findet keine Anwendung. 6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ ...
§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 132a UmwG Mitbestimmungsbeibehaltung (vom 01.03.2023)
... die Fortgeltung dieser Rechte oder Beteiligungsrechte vereinbart werden. Die §§ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben ...

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
...  c) neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( § 9 Betriebsverfassungsgesetz ) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die ... cc) neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( § 9 Betriebsverfassungsgesetz ) abweichend von Absatz 1 Nr. 5 die Angabe über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die ...

Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 3 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( § 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im ...
§ 31 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( § 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte oder Beteiligungsrechte vereinbart werden. Die §§ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt." 30. Nach § ...