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§ 21 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 6d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 21 Amtszeit



1Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. 5In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.



 

Zitierungen von § 21 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 BetrVG Bordvertretung
... weiterzuleiten. (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21 , 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. die Amtszeit ein Jahr ...
§ 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
... 9 findet keine Anwendung. 6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21ff . entsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer ...