(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten §
25 Abs. 1, die §§
26,
27 Abs. 2 und 3, §
28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§
30,
31,
34,
35,
36,
37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§
40,
41 und
51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2)
1Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen.
2Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
3§
29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389