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§ 61 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 4e G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
10 frühere Fassungen | wird in 238 Vorschriften zitiert
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
10 frühere Fassungen | wird in 238 Vorschriften zitiert
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) 1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
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Zitierungen von § 61 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der Wahl, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56671.htm