§ 63 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten
§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und
§ 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4)
1In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch
§ 14a entsprechend.
2Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt
§ 14a Abs. 5 entsprechend.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKündigungsschutzgesetz (KSchG)
neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1317; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
§ 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung (vom 18.06.2021) ... Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3 , § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des ...
Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021) ... Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt ( § 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
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