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§ 68
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§ 68 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001
BGBl. I S. 2518
; zuletzt geändert durch
Artikel 6d
G. v. 16.09.2022
BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
16 weitere Fassungen
|
wird in 287 Vorschriften zitiert
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 67
←
→
§ 69
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
§ 68 wird in
2 Vorschriften zitiert
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in §
60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
§ 67
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→
§ 69
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Zitierungen von
§ 68 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
... Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis
68
...
§ 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
... 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis
68
...
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