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Änderung § 129 Betriebsverfassungsgesetz vom 01.03.2020

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§ 129 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 129 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 129 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


(1) 1 Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) 1 Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.