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Änderung § 96 Betriebsverfassungsgesetz vom 18.06.2021

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§ 96 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 96 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Förderung der Berufsbildung


(1) 1 Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. 2 Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. 3 Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) 1 Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. 2 Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.

(2) 1 Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. 2 Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.