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Änderung § 92 Betriebsverfassungsgesetz vom 30.12.2016

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§ 92 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 92 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Personalplanung


(1) 1 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2 Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. 2 Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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