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Änderung § 32 Betriebsverfassungsgesetz vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung


(Text alte Fassung)

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

(Text neue Fassung)

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.


 
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