Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben
§ 1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 2000 an sowohl für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittsgebiet beruhen, als auch für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,006.
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