Änderung § 7 EndlagerVlV vom 01.01.2021

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§ 7 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fälligkeit der Vorausleistungen


(Text alte Fassung)

Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.

(2) 1 Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. 2 Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3 Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.


 



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