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Änderung § 5 EndlagerVlV vom 01.01.2020

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§ 5 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vorausleistungsbescheid


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. 2 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 3 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) 1 In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. 2 Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. 3 Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.