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§ 7 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

§ 7 Versicherungsunternehmen



§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) angewendet worden ist, entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433) geltend gemacht werden können.

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