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§ 9 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

§ 9 Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten



(1) Die Abwicklung eines aufgelösten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder erloschenen noch verjährten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt, von einem anderen Schuldner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf einen anderen Schuldner übergegangen sind oder übergehen.

(2) Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der bisherige Schuldner.

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Zitierungen von § 9 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WährUmStAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WährUmStAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WährUmStAbschlG Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher Geldinstitute
... nicht fortführen, sind aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung (§ 9 ) bleiben sie in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwicklung ist von der ...