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Änderung § 7 EnSiG vom 22.05.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRÄndG am 22. Mai 2022 und Änderungshistorie des EnSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 7 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | § 7 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Einzelweisungen | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. | |
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