Änderung § 32 EnSiG vom 04.11.2022

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§ 31 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 32 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 31 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 32 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
 



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