Änderung § 13 EnSiG vom 01.12.2022

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§ 13 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 13 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. 2 Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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