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Änderung § 13 EnSiG vom 22.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 13 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas


vorherige Änderung

 


1 Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. 2 Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)