Änderung § 14 EnSiG vom 22.05.2022

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§ 14 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 14 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zustellungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Bekanntgabe und Zustellung


vorherige Änderung

1 Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. 2 In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.



(1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

1. im Fall
der elektronischen Übermittlung an einen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als bekannt gegeben gilt;

2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie kann im Wege der öffentlichen Bekanntmachung
durch Presse, Rundfunk, insbesondere Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar als bekannt gegeben;

3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht.

(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für
die Zustellung eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für sämtliche Zustellungen mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann;

2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit
dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt.




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