Änderung § 11 EnSiG vom 12.07.2022

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§ 11 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 11 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Entschädigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Stellt eine nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2 Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Stellt eine nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht nach § 11a eine Entschädigung zu leisten ist. 2 Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.

(2) 1 Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. 2 Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. 3 Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. 4 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(3) 1 Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. 2 In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.

(4) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. 2 Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.






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