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Änderung § 15 EnSiG vom 12.07.2022

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§ 15 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 15 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zuwiderhandlungen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung

(Text alte Fassung)

a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder

(Text neue Fassung)

a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder

b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1, oder nach § 2b Absatz 2

oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet oder

3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.