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Änderung § 16 EnSiG vom 13.10.2022

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§ 16 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 16 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen


Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,

a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,

b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,

2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

(Text alte Fassung)

a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,

(Text neue Fassung)

a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,

b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.



(heute geltende Fassung)