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Änderung § 30a EnSiG vom 13.10.2022

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§ 30a EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 30a EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
 

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§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage


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(1) 1 Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abweichung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. 2 Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. 3 Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden.

(2) 1 Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderliche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die Prüfbescheinigung und alle weiteren Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder der Betriebsweise erforderlich sind. 3 Bei neu errichteten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen.

(3) 1 Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. 2 Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden.

 

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