Änderung § 31 EnSiG vom 04.11.2022

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§ 31 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 31 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
 

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§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Besteuerung


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1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Fonds der Bund tritt. 2 Satz 1 findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung.

 



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