§ 7 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 324 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einzelweisungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. |