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§ 2 - Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft (MNrVAL)

V. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1724, zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 8251-10-3 Landwirte
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§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer



(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

1.
der Bereichsnummer,

2.
der Seriennummer,

3.
der Prüfziffer.

(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.

(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.





 

Frühere Fassungen von § 2 MNrVAL

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 11 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MNrVAL

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MNrVAL verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MNrVAL selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MNrVAL Vergabe der Mitgliedsnummer (vom 01.01.2013)
... ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend § 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die Mitgliedsnummer für andere ... in der Land- und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 11 LSV-NOG Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft
... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der die Mitgliedsnummer vergebenden ...