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Änderung § 7 Entschädigungsrentengesetz vom 01.01.2012

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich einer Pauschale für Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert der Aufwendungen, die ihr aufgrund der Ausführung dieses Gesetzes entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


 
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