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Synopse aller Änderungen des Entschädigungsrentengesetz am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 24 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntschRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag frühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente, wenn sie

a) in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 2. Oktober 1990 einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anordnung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt worden sind,

b) die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenschaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oder

c) vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug einer Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)

und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.

(2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können, Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bundesentschädigungsgesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684). 2 Soweit es erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. 4 Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören. 5 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. 6 Dem Betroffenen ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 7 Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen. 8 Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Soweit es erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. 4 Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

§ 5


(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes.

(3) 1 Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) 1 Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang über das Bundesversicherungsamt der Kommission vorzulegen. 2 Die Vorlage an die Kommission ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) 1 Die Kommission kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. 2 In solchen Fällen teilt sie dies der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundesversicherungsamt und dem Berechtigten mit.



(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) 1 Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) 1 Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. 2 Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. 2 In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 6


(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. 2 Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen.

(2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell verwertbaren Datenträgern, zu übermitteln.

(3) 1 Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2 Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 3 Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich.

vorherige Änderung

(4) 1 Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Abs. 3 und 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.



(4) 1 Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Absatz 2 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.