Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 OrthV vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie der OrthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 10 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Eigenanteile


(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.

(2) Der Eigenanteil beträgt für einen

(Text alte Fassung)

1. Maßstraßenschuh 75 Deutsche Mark,

2. Maßhausschuh 40 Deutsche Mark,

3. Maßturnschuh 30 Deutsche Mark,

4. Maßschuh für besondere Sportarten 130 Deutsche Mark,

5. Schuh für Beinamputierte 60 Deutsche Mark,

6. Maßbadeschuh 14 Deutsche Mark,

7. Handschuh 14 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

1. Maßstraßenschuh 38 Euro,

2. Maßhausschuh 20 Euro,

3. Maßturnschuh 15 Euro,

4. Maßschuh für besondere Sportarten 66 Euro,

5. Schuh für Beinamputierte 31 Euro,

6. Maßbadeschuh 7 Euro,

7. Handschuh 7 Euro.

Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.

(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.