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Synopse aller Änderungen der OrthV am 21.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2007 durch Artikel 19 des BVGuSozEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OrthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Eigenanteile


(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.

(2) Der Eigenanteil beträgt für einen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Maßstraßenschuh 75 Deutsche Mark,

2. Maßhausschuh 40 Deutsche Mark,

3. Maßturnschuh 30 Deutsche Mark,

4. Maßschuh für besondere Sportarten 130 Deutsche Mark,

5. Schuh für Beinamputierte 60 Deutsche Mark,

6. Maßbadeschuh 14 Deutsche Mark,

7. Handschuh 14 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

1. Maßstraßenschuh 38 Euro,

2. Maßhausschuh 20 Euro,

3. Maßturnschuh 15 Euro,

4. Maßschuh für besondere Sportarten 66 Euro,

5. Schuh für Beinamputierte 31 Euro,

6. Maßbadeschuh 7 Euro,

7. Handschuh 7 Euro.

Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.

(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.



§ 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge


(1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschädigten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende Zuschüsse gezahlt werden:

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1. bis zu 7.000 Deutsche Mark an Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten,

2. bis zu 6.000 Deutsche Mark an Doppel-Unterschenkelamputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig Beinamputierte, die



1. bis zu 3.579 Euro an Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten,

2. bis zu 3.068 Euro an Doppel-Unterschenkelamputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig Beinamputierte, die

a) dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen oder

b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder

c) zugleich armamputiert sind,

und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe III oder IV (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten.

(2) Einen Zuschuß nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 34 in Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte Beschädigte können den Zuschuß anstelle eines der beiden Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.

(3) Der Zuschuß darf nur zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion zur Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht überwiegend gewerblich genutzt werden soll.

(4) Der Zuschuß zur Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens 40 vom Hundert des Neuwerts besitzt.

(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht selbst führen, darf der Zuschuß nur gezahlt werden, wenn ein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschädigten zur Verfügung steht.



§ 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge


(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:

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1. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50 Kubikzentimeter 190 Deutsche Mark,

2. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500 Kubikzentimeter 370 Deutsche Mark,

3. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum über 500 Kubikzentimeter 575 Deutsche Mark,

4. für ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug 370 Deutsche Mark.



1. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50 Kubikzentimeter 97 Euro,

2. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500 Kubikzentimeter 189 Euro,

3. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum über 500 Kubikzentimeter 294 Euro,

4. für ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug 189 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug gezahlt. Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulassung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach Absatz 1 je Monat gezahlt.



§ 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen


(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für die Sonderausstattung mit

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1. Zusatzgeräten bis zu 2.100 Deutsche Mark,

2. einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu 3.200 Deutsche Mark,

3. Zusatzgeräten, die für ein automatisches Getriebe oder eine ähnliche Vorrichtung benötigt werden, bis zu weiteren 2.100 Deutsche Mark.



1. Zusatzgeräten bis zu 1.074 Euro,

2. einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu 1.636 Euro,

3. Zusatzgeräten, die für ein automatisches Getriebe oder eine ähnliche Vorrichtung benötigt werden, bis zu weiteren 1.074 Euro.

(2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1 genannten Leistungen setzt voraus, daß der Beschädigte das Fahrzeug besitzt und daß die Sonderausstattung den Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs werden die Kosten für bereits eingebaute Sonderausstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei dem Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das Fahrzeug bestanden hat.

(4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerüstet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.

(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.



§ 29 Instandsetzungskosten


Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden

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1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 1.400 Deutsche Mark,

2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 2.800 Deutsche Mark,

3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 2.800 Deutsche Mark



1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 716 Euro,

2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1.432 Euro,

3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 1.432 Euro

innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.



§ 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge


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Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 600 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 1.900 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.



Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 307 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 971 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

§ 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle


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Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 260 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 750 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.



Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 133 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 383 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

§ 34 Zuschüsse für Fahrräder


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(1) Ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses.

(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 60 Deutsche Mark gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.



(1) Ein Zuschuß bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses.

(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger


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Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuß bis zu 850 Deutsche Mark gezahlt werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.



Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuß bis zu 435 Euro gezahlt werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.

§ 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte


(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für

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1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 400 Deutsche Mark, sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschenformat, höchstens jedoch 265 Deutsche Mark,

2. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark innerhalb von 12 Monaten.



1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 205 Euro, sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschenformat, höchstens jedoch 135 Euro,

2. Tonträger, höchstens jedoch 20 Euro innerhalb von 12 Monaten.

(2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.



§ 38 Kosten für Maßkonfektion


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Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis zu 600 Deutsche Mark jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden.



Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis zu 307 Euro jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden.