§ 1 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 1 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. | (Text neue Fassung) Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. |