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Änderung § 1 BMVergV vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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