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Änderung § 2 BMVergV vom 01.04.2021

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§ 2 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 2 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:

1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,

2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,

3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,

4. im polizeilichen Vollzugsdienst,

5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

6. im Schuldienst als Lehrkraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines

1. Dienstes in Bereitschaft,

2. Schichtdienstes,

3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,

4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,

5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes,

(Text alte Fassung)

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.


(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.



(heute geltende Fassung) 
 

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